Stellt sich im Rahmen eines Monitorings (6.9.), einer Re-Zertifizierungen (8.2.9) oder auf sonstige Weise (z.B. aufgrund einer Kündigung des Vertrages) heraus, dass sich das Projekt nicht entsprechend dem Projektszenario entwickelt, also insbesondere die im Projektszenario vorausgesagte Menge an eva-Zertifikaten des Projekts durch die Projektaktivitäten nicht oder nicht vollständig erreicht wurde oder erreicht werden wird, liegt ein Shortfall vor.
Ausgleich
Ein Shortfall innerhalb des Anrechnungszeitraums muss durch den Betreiber oder über den von eva vorgehaltenen Permanenz-Puffer (7.1.) ausgeglichen werden, damit die tatsächlich erreichte Ökosystemleistung des Projekts wieder mit der im Projektszenario vorausgesagten Ökosystemleistung des Projekts übereinstimmt und die Anzahl der ausgegebenen eva-Zertifikate der tatsächlichen Ökosystemleistung des Projekts entspricht. Der Ausgleich erfolgt durch Stilllegung von eva-Zertifikaten durch den für den Shortfall Verantwortlichen.
Der Ausgleich hat grundsätzlich spätestens 6 Monate nach Kenntniserlangung vom Shortfall zu erfolgen. Verfügt der Verantwortlich nachweislich nicht über genug eigene eva-Zertifikate auf seinem Konto im Impact Registry, um durch deren Stilllegung den Shortfall auszugleichen, hat er eva innerhalb dieser Frist einen Plan für den Ausgleich des ausgefallenen eva-Zertifikate vorzulegen (“Ausgleichsplan”). Der Ausgleichsplan hat konkrete Maßnahmen (z.B. den Zukauf von eva-Zertifikaten oder die Erweiterung des Projekts durch neue Teilflächen) vorzusehen, mit denen der Shortfall innerhalb von 18 Monaten ab Kenntniserlangung vom Shortfall ausgeglichen werden kann. Spätestens nach Ablauf dieser 18 Monaten muss der Shortfall dann vom Verantwortlichen ausgeglichen sein.
Wer gleicht aus? (Verantwortlicher)
Ob der Ausgleich durch den Betrieber auf dessen Kosten oder von eva über den Permanenz-Puffer erfolgt, hängt davon ab, ob die Ursache des Shortfalls ein 'beeinflussbarer' oder 'nicht beeinflussbarer Faktor' ist. Die Details sind in den folgenden Absätzen sowie im Wald-Klimastandard geregelt, der ergänzend Anwendung findet.
Beeinflussbarer Faktor
Shortfalls, denen ein 'Beeinflussbarer Faktor' zugrunde liegt, sind vom Betreiber auszugleichen. Ein 'Beeinflussbarer Faktor' liegt immer dann vor, wenn das sich realisierende Risiko durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder den Wald-Klimastandard der Risikosphäre des Betreibers zugeordnet wurde.
Dies ist insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall:
- Der Shortfall resultiert aus einer Verletzung der in diesen AGB oder dem Wald-Klimastandard geregelten Pflichten des Betreibers.
- Wildschäden, die zu einem Shortfall führen.
- Handlungen des Betreibers die sich auf der Projektfläche auswirken und zu einem Shortfall führen.
- Der Betreiber macht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch.
- Eine berechtigte außerordentliche Kündigung durch eva.
Nicht beeinflussbarer Faktor
Shortfalls, denen ein 'Nicht beeinflussbarer Faktor' zugrunde liegt, sind von eva über den Permanenz-Puffer auszugleichen. Ein 'Nicht beeinflussbarer Faktor' liegt vor, wenn das sich realisierende Risiko durch die AGB oder den Wald-Klimastandard der Risikosphäre von eva zugeordnet wurde. Dies ist insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall:
- Die von eva herangezogenen Berechnungsmodelle für Projekt- und Referenzszenario verändern sich, was zu einer Reduzierung der prognostizierten Ökosystemleistung führt.
- Die im Zertifizierungsbericht ausgewiesene Anzahl an eva-Zertifikaten ist aufgrund eines bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch eva nicht erkennbaren Umstandes (z.B. Software- oder Berechnungsfehler) zu hoch und es wurden daher mehr eva-Zertifikate an den Betreiber ausgegeben als es der tatsächlichen Ökosystemleistung des Projekts entspricht.
- Natürliche Risiken wie Waldbrände, Schädlingsbefall und Krankheiten, sowie extreme Wetterereignisse wie Hitzewellen, Dürren, Stürme und Überschwemmungen auf der Projektfläche sowie deren Kombination und direkte Folgewirkungen auf der Projektfläche.
Gemeinsame Verantwortung
Wenn die Ursachen des Shortfalls sowohl in beeinflussbaren als auch in nicht beeinflussbaren Faktoren liegen, wird der Shortfall anteilig nach dem Verhältnis der Verantwortlichkeiten ausgeglichen.
Sofern sich die Parteien nicht darüber einigen können, ob die Ursache des Shortfalls ein beeinflussbarer oder ein unbeeinflussbarer Faktor gewesen ist, entscheidet eva nach billigem Ermessen über diese Frage.
Verwendete Zertifikate
Die von eva und dem Betreiber für den Ausgleich verwendeten eva-Zertifikate müssen möglichst ähnliche Eigenschaften aufweisen wie diejenigen eva-Zertifikate, deren Shortfall ausgeglichen werden soll. eva kann allerdings nicht garantieren, dass der Permanenz-Puffer in ausreichender Zahl über ähnliche Zertifikate verfügt. Die Ausgleichspflicht von eva ist daher auf die im Permanenz-Puffer befindlichen eva-Zertifikate beschränkt.
Der Betreiber muss primär eva-Zertifikate des zu kompensierenden Projekts für den Ausgleich verwenden (beispielsweise durch die Erweiterung des Projekts mittels neuer Teilflächen) und darf nur hilfsweise auf den Zukauf von eva-Zertifikaten aus anderen eva-Projekten zurückgreifen.
Unterhält der Betreiber mehrere Projekte, haftet er mit sämtlichen eva-Zertifikaten aus diesen Projekten für Shortfalls.
Spezifisch Bestandesbegründung
Abweichend von den vorherigen Absätzen gilt im Hinblick auf Projekte, die eine Bestandesbegründung zum Gegenstand haben (Methode '01 Wald-Wiederaufbau' und '02 Waldumbau') folgende Besonderheit:
Kommt es während des Zeitraums den ersten 5 Jahren der Bestandesbegründung zu einem Shortfall innerhalb des Projekts, ist dieser ausschließlich vom Betreiber auszugleichen. Ein Ausgleich für ‘nicht beeinflussbare Risiken’ durch den Permanenz-Puffer findet innerhalb dieses Zeitraums nicht statt.
Der Betreiber hat dieses Ausfallrisiko durch eigene Sicherungsmaßnahmen oder durch eine Versicherung eines Drittanbieters angemessen abzusichern.
Nach Ablauf dieser Frist werden Shortfalls gemäß der vorstehenden Absätze je nach Einordnung, ob es sich um ‘beeinflussbare’ oder ‘nicht beeinflussbare Risiken’ handelt, entweder vom Betreiber oder durch den Puffer ausgeglichen.